Datendokumentation
Konsultationsbereiche Raumplanung - Störfallvorsorge
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Beschreibung
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Datensatz: |
Allgemeines: Nach Art. 11a der Störfallverordnung (StFV) berücksichtigen die Kantone die Störfallvorsorge in ihrer Richt- und Nutzungsplanung. Die Vollzugbehörde der StFV bezeichnet bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungsanlagen den angrenzenden Bereich, in dem die Erstellung neuer Bauten und Anlagen zu einer erheblichen Erhöhung des Risikos führen kann („Konsultationsbereich“). Konsultationsbereich Eisenbahn: Der Konsultationsbereich einer Eisenbahnanlage umfasst die Zone bis zu einem Abstand von 100 m des Gleises, auf dem gefährliche Güter transportiert werden. Die zuständige Vollzugsbehörde der StFV ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). Konsultationsbereich Störfallbetriebe: Bei den Störfallbetrieben ist der Konsultationsbereich abhängig vom Gefahrenpotential. Bei Störfallbetrieben mit humantoxischen Gasen oder Flüssiggas, deren Lagermengen das 10-fache der Mengenschwelle nach StFV überschreiten, umfasst der Konsultationsbereich die Zone bis zu einem Abstand von 300 m, bei den anderen Störfallbetrieben bis zu einem Abstand von 100 m. Die zuständige Vollzugsbehörde der StFV ist das Sicherheitsinspektorat BL (SIT). Konsultationsbereich Erdgashochdruckleitungen: Der Konsultationsbereich von Erdgasleitungen mit einem Durchmesser >= 24" und einem maximal zulässigen Betriebsdruck >= 67,5 bar umfasst die Zone bis zu einem Abstand 300 m. Der Konsultationsbereich der restlichen der StFV unterstellten Erdgasleitungen umfasst die Zone bis zu einem Abstand 100 m. Die zuständige Vollzugsbehörde der StFV ist das Bundesamt für Energie (BFE). Konsultationsbereich Strassen: Der Konsultationsbereich von Durchgangsstrassen umfasst die Zone bis zu einem Abstand von 100 m der Spur, auf der gefährliche Güter transportiert werden. Die zuständige Vollzugsbehörde der StFV ist für Nationalstrassen das Bundesamt für Strassen (ASTRA), für kantonale Durchgangsstrassen das Sicherheitsinspektorat BL (SIT).
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Zweck: |
Im Artikel 11a der Störfallverordnung werden Kantone verpflichtet, die Störfallverordnung in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. In der Planungshilfe Raumplanung und Störfallvorsorge wird aufgezeigt, wie dies in der Praxis umgesetzt werden kann und welche Verantwortlichkeiten die Planungsbehörden (Gemeinden und Amt für Raumplanung) und Vollzugsbehörde (Sicherheitsinspektorat BL) bei den einzelnen Prozessschritten haben. |
Geobasisdatensatz-ID: |
113
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Bezeichnung Geobasisdatensatz: |
Risikokataster (Erhebungen der Kantone) |
Nachführungsstand: |
07.
02.
2025 |
Nachführungshäufigk.: |
Vierteljährlich |
Rechtsgrundlage: |
Bundesgesetz über den Umweltschutz,
Umweltschutzgesetz (USG),
SR 814.01
Verordnung über den Schutz vor Störfällen,
Störfallverordnung (StFV),
SR 814.012
Gesetz über das kantonale Übertretungsstrafrecht,
Übertretungsstrafgesetz (ÜStG),
SGS 780
Verordnung über den Umweltschutz,
Umweltschutzverordnung (USV),
SGS 780.11
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Perimeter: |
Kanton Basel-Landschaft (BL) |
Verbindlichkeit: |
Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten wird keine Haftung übernommen.
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Anwendungseinschränkungen: |
Die Geodaten sind öffentlich zugänglich. Es gelten die Nutzungsbedingungen des Kantons Basel-Landschaft. |
Kontakte
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Auskunft GIS: |
Amt für Geoinformation BL
Mühlemattstrasse
36
4410
Liestal
https://geo.bl.ch
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Datenherr/
Auskunft fachlich:
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Störfallvorsorge
Rheinstrasse
29
4410
Liestal
stoerfallvorsorge@bl.ch
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Vertrieb: |
Download über GeoShop BL
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Technische Informationen
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Format: |
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Datentyp: |
Vektor
() |
Koordinatenreferenzsystem: |
EPSG:2056 CH1903+ / LV95 |
Datenmodell/Datenbeschrieb: |
Datenbeschrieb Konsultationsbereiche ESRI-Shapefile
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Links: |
GeoShop BL
GeoView BL
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